Gesetzesänderung


Änderungen für Hauseigentümer: Neues Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ab 1. Januar 2013


Ab dem 1. Januar 2013 ändert sich das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz. Der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks in Sankt Augustin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ab diesem Zeitpunkt für alle Hauseigentümer die Möglichkeit besteht, einen Schornsteinfeger ihrer Wahl zu beauftragen. Nach Ablauf der seit 2008 laufenden Übergangsfrist sollten Hauseigentümer in den nächsten Wochen die Weichen dafür stellen, wer sich um ihre Feuerungsanlage kümmern soll.


Für die durch die Schornsteinfeger wahrzunehmenden hoheitlichen Tätigkeiten bleibt jedoch der bisherige Bezirksschornsteinfeger zuständig. Er ist auch weiterhin Ansprechpartner des Hauseigentümers. Zu den hoheitlichen Tätigkeiten zählen die Feuerstättenschau als Sicherheitsüberprüfung der gesamten Feuerungsanlagen, also aller Feuerstätten und Schornsteine. Hoheitlich dem Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übertragen bleibt auch die Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit, die Bauabnahmen neuer Feuerstätten und Schornsteine, die Durchführung von behördlich angeordneten Ersatzvornahmen, wenn der Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist und die Erstellung des sogenannten Feuerstättenbescheids. Alle weiteren Schornsteinfegertätigkeiten sind dagegen nicht hoheitlich und können ab dem 1. Januar 2013 an jeden qualifizierten Schornsteinfegerbetrieb vergeben werden.


Der zuständige Bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegermeister muss jedem Hauseigentümer einen Feuerstättenbescheid ausstellen. Dieser bescheinigt, welche Art Feuerungsanlage sich in dem angegebenen Haus befindet und welche Aufgaben dort zu erledigen sind. Der Feuerstättenbescheid wird auf Grundlage der Feuerstättenschau, die zweimal in sieben Jahren durchzuführen ist, erlassen. Der Hauseigentümer muss anhand spezieller Formblätter seinem zuständigen Bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nachweisen, dass die geforderten Arbeiten durchgeführt wurden. Die Verantwortung und damit das verbundene Risiko für die ordnungsgemäße und fristgerechte Ausführung liegt nun beim Eigentümer. Gehen die Formulare nicht fristgerecht ein, muss der Bezirksschornsteinfeger die nicht erledigten Arbeiten der Behörde weitermelden. Wer seinen bisherigen Schornsteinfeger weiterhin beauftragt,umgeht das aufwendige Formblattsystem.



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